Rechtsprechung
VG Schleswig, 25.06.2003 - 15 A 330/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostenerstattung bei Unzuständigkeit des Sozialleistungsträgers; Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei den Großeltern; Leistungen für Heimerziehungsmaßnahmen
- Judicialis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95
Kinder- und Jugendhilferecht - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege
Auszug aus VG Schleswig, 25.06.2003 - 15 A 330/02
Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.1997 (5 C 11.96) und vom 12.09.1996 (5 C 31/95) bestehe ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nur, wenn die Großeltern die Betreuung ihres Enkelkindes nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisteten und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit seien.Es trifft zwar zu, dass die Frage eines Bedarfs an Jugendhilfeleistungen kritisch zu überprüfen ist, wenn Großeltern die Betreuung von Enkelkindern übernehmen Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Rahmen der Entscheidungen vom 12. September 1996 (5 C 31/95) und 04.09.1997 (5 C 11/96) den zutreffenden Standpunkt vertreten, dass ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf scheitere, wenn ein Verwandter in Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich decke.
- BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96
Großeltern als Vormund und Pflegepersonen ihrer Enkelkinder.
Auszug aus VG Schleswig, 25.06.2003 - 15 A 330/02
Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.1997 (5 C 11.96) und vom 12.09.1996 (5 C 31/95) bestehe ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nur, wenn die Großeltern die Betreuung ihres Enkelkindes nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisteten und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit seien.Es trifft zwar zu, dass die Frage eines Bedarfs an Jugendhilfeleistungen kritisch zu überprüfen ist, wenn Großeltern die Betreuung von Enkelkindern übernehmen Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Rahmen der Entscheidungen vom 12. September 1996 (5 C 31/95) und 04.09.1997 (5 C 11/96) den zutreffenden Standpunkt vertreten, dass ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf scheitere, wenn ein Verwandter in Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich decke.